LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 19/15 ZR
BAG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. 9 AZR 295/13; vgl. auch NZA 2015, 827
Sachverhalt (etwas vereinfacht):
Der Beklagte beschäftigte den Kläger, der im Laufe des Jahres 2010 zuvor in einem anderen Arbeitsverhältnis stand, vom 12. April bis zum 31. Mai 2010 in seinem Lebensmittelgeschäft als Aushilfe in Teilzeit. Am 31. Mai 2010 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juni mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 45 Wochenstunden in einer Sechstagewoche fortzuführen.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Mai 2010 (im Folgenden: ArbV) sieht u.a. vor:
„§ 10 Urlaub: Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage im Kalenderjahr. Bei Eintritt oder Ausscheiden während eines Kalenderjahres wird der Urlaub anteilig gewährt. …….
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 18/15 ZR
BAG, Urteil vom 12. März 2015, Az. 6 AZR 82/14; vgl. auch NZA 2015, 676
Klage gegen Aufhebungsvertrag: Prüfungsmaßstab für AGB-Kontrolle einer zusätzlichen Klageverzichtsklausel
Sachverhalt: (etwas verändert):
Der Kläger war seit August 2001 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Einzelhandels rund 25.000 Mitarbeitern betreibt, beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung fand auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag (MTV) Anwendung. § 11 X dieses MTV bestimmt:
„Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von drei Werktagen in Anspruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären."
Am 28. Dezember 2012 führte der Bezirksleiter mit dem Kläger ein Personalgespräch. Er hielt ihm vor, dass er dringend verdächtig sei, am Vortag zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand der Beklagten entnommen und verzehrt zu haben, ohne sie in die Liste der Personalkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben. Dies habe ein anonymer Anrufer der Filialleitung mitgeteilt.
Geschrieben von Michael Grieger
LAW Aktuell Law Aktuell Öffentliches Recht 10/2015
Verfassungsbeschwerde zum BVerfG? Bitte nicht so schnell!Während das Ansehen „normaler" Gerichte in der Bevölkerung durchaus schon besser war, glänzt der Stern des BVerfG heller denn je. Für viele ist es die einzige staatliche Institution, der sie uneingeschränkt vertrauen. Insoweit ist die hohe Anzahl von Verfassungsbeschwerden – jedes Jahr über 6000 – nicht weiter verwunderlich. Genauso wenig verwundert es freilich, dass das BVerfG mit lediglich 16 Richter mit dieser Masse an Verfassungsbeschwerde – zu denen noch wichtige Normenkontrollen und Organstreitigkeiten hinzukommen – überfordert ist und deshalb daran interessiert ist, einen großen Teil der Beschwerden auf kürzestem Weg abzuarbeiten.
Geschrieben von Clemens d‘Alquen
LAW Aktuell Law Aktuell Zivilrecht 10/2015
Widerrufsrecht gem. § 312g I BGB bei Kauf von Heizöl im FernabsatzBGH, Urteil vom 17.06.2015, VIII ZR 249/14 = jurisbyhemmer
Sound:
1. Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312g II Nr. 8 BGB ausgeschlossen.
2. Kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.
Geschrieben von Dr. Bernd Berberich
LAW Aktuell Law Aktuell Strafrecht 10/2015
Beleidigung von Polizisten durch Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift „FCK CPS"?
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2015, 1 BvR 1036/14 = jurisbyhemmer
Sound:
1. Eine herabsetzende Äußerung, die
weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen
ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann
unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der
Mitglieder des Kollektivs sein.
2. Eine solche „Beleidigung unter einer
Kollektivbezeichnung" ist nur dann eine Individualbeleidigung, wenn der Kreis
der Betroffenen klar abgegrenzt ist und die Herabsetzung inhaltlich
Individualbezug aufweist.
3. Fehlen bei einer Verurteilung gemäß
§ 185 StGB wegen des öffentlichen Tragens eines Ansteckers mit der
Buchstabenkombination „FCK CPS" hinreichende Feststellungen zur Konkretisierung
in diesem Sinne, wird das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 5 I S. 1 GG
verletzt.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 17/15 ZR
Sachverhalt:
Der Kläger lebte mit der Tochter der Beklagten bis März 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Die Beklagten sind Eigentümer eines Hausanwesens. Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, wurde das Hausanwesen um- und ausgebaut. Zur Finanzierung nahmen die Beklagten einen Kredit von 50.000 € auf.
In Abstimmung mit den Beklagten baute der Kläger das streitgegenständliche Anwesen um. Dazu leistete er 2.168 Arbeitsstunden und zahlte 3.099 € für Material. Durch die Leistung erfuhr das Anwesen eine Wertsteigerung in Höhe von 90.000 €. Von September 2008 bis September 2009 trug der Kläger die monatlichen Darlehensraten der Beklagten in Höhe von 158 €.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 16/15 ZR
Sachverhalt: Die Klägerin ist Trägerin eines Hospitals und verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelt für eine stationäre Behandlung im Jahre 2005.
Während des Aufenthalts im Krankenhaus erlitt die
Beklagte einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Sie erlitt einen Hirnschaden mit der
Folge, dass sie seitdem im Wachkoma liegt und keine Kommunikation aufnehmen
kann. Das Amtsgericht bestellte den Ehemann der Beklagten zu deren Betreuer.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 15/15 ZR
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014, Az. V ZR 82/13; vgl. auch NJW 2015, 1181
Unwirksamkeit einer Unterwerfungserklärung: Gegenwehr mit Titelgegenklage und Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung
Sachverhalt:
Der Beklagte verkaufte der Klägerin Grundbesitz und in
einer Anlage näher bezeichnete Maschinen für 949.940 €. Die Urkunde
enthält einen weiteren Vertrag, mit welchem die Klägerin von dem Beklagten
andere, in einer zweiten Anlage aufgeführte Maschinen für monatlich
3.500 € pachtete. Darunter waren Maschinen, die dem Beklagten nicht
gehörten und zu deren Herausgabe an einen Dritten die Klägerin später
verurteilt wurde.
Geschrieben von Dr. Bernd Berberich
LAW Aktuell Strafrecht 9/2015
Einschüchterung mit Feuerwerkskörpern
BGH, Urteil vom 10.02.2015 – 1 StR 488/14 = jurisbyhemmer
Sound:
1. Im Rahmen von § 240 I StGB ist anerkannt, dass eine Drohung die Willensfreiheit mehrerer Opfer beeinträchtigen kann. Aus Klarstellungsgründen besteht insoweit Tateinheit.
2. Die falsche Verdächtigung gem. § 164 I StGB schützt die Strafrechtspflege sowie die Individualrechtsgüter des Verdächtigten. Insbesondere beim Leugnen der Tat als zulässiges Verteidigungsverhalten kommt eine Tatbestandsrestriktion in Betracht. Wenn eine Lüge im Hervorrufen des Verdachts gegen einen bisher Unbeteiligten besteht, kommt eine solche nicht in Betracht.
Geschrieben von Michael Tyroller
LAW Aktuell Zivilrecht 9/2015
Keine Erfüllung bei Zahlung an Betreuten unter Einwilligungsvorbehalt
BGH, Urteil vom 21.04.2015, XI ZR 234/14 = jurisbyhemmer
Sound:
Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
I. Sachverhalt:
Für den geschäftsfähigen A wurde B als Betreuer bestellt und angeordnet, dass Willenserklärungen des A, die seine Vermögenssorge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des B bedürfen (Einwilligungsvorbehalt). A hob ohne Wissen und ohne Zustimmung des B von seinem Girokonto bei der Bank S am 30.07.2015 einen Betrag in Höhe von 1.200,- € ab.
Hat S wirksam erfüllt?
II. Problem:
Fraglich ist, ob durch die Auszahlung an A eine Erfüllung überhaupt möglich war, weil dieser unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stand. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, welche Voraussetzungen für die Erfüllungswirkung vorliegen müssen.
Seite 100.3 von 136 - Artikel 993 bis 1003 von insgesamt 1355 Artikel in dieser Rubrik.
zurück91.392.393.394.395.396.397.398.399.3100.3101.3102.3103.3104.3105.3106.3107.3108.3109.3vor
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
KUNDENSERVICE Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.