LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 20/15 ZR
Günstigkeitsvergleich zwischen gesetzlicher und vertraglicher Kündigungsfrist: Durchführung eines Gesamtvergleichs nötig!
Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 21 Jahren tätig. In ihrem Arbeitsvertrag heißt es in § 8 Nr. 1:
„Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits sechs Monate zum 30. Juni oder 31. Dezember des Jahres."
Die Beklagte möchte nun im Juni 2015 wegen Betriebsschließung eine Kündigung erklären. Wie ist die Kündigungsfrist zu beurteilen?Sound
Eine vertragliche Kündigungsfrist kann sich gegen die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist nur durchsetzen, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es genügt nicht, dass die vertragliche Regelung für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz gewährt.
Geschrieben von Michael Tyroller
LAW Aktuell Haftung des Fahrzeughalters für das Falschparken des Fahrzeugführers
BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14 = jurisbyhemmer
Sound:
1. Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.
2. Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (sog. „vorbeugender Unterlassungsanspruch"). Die Erstbegehungsgefahr besteht dann, wenn der Fahrzeughalter auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.
3. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu.
Geschrieben von Michael Tyroller
LAW Aktuell Volksbegehren „Legalize it“
In Deutschland gibt es diverse Bemühungen, den Konsum sog. weicher Drogen wie Marihuana zu legalisieren. In Bayern wählten die Cannabis-Befürworter den Ansatz, durch ein Volksbegehren den Konsum entsprechender Produkte in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen zu legalisieren.
Der
BayVerfGH, Entscheidung vom 21.01.2016, Vf. 66-IX-15 =jurisbyhemmer
wurde vom Bayerischen Innenministerium angerufen, da dieses das Ziel des Volksbegehrens als verfassungswidrig ansah.
Der BayVerfGH bestätigt diese Sicht der Dinge: In ständiger Rechtsprechung misst der Verfassungsgerichthof den Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht nur an der Bayerischen Verfassung, sondern überprüft ihn auch daraufhin, ob er mit Bundesrecht, insbesondere mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes, vereinbar ist. Ein Landesgesetz, das gegen die Art. 70 ff. GG verstößt, verletzt auch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 I BV.
Geschrieben von Michael Tyroller
LAW Aktuell Garantenpflicht wegen Herrschaft über eine „Gefahrenquelle“ auch bei bewusster Selbstgefährdung des Opfers?
BGH, Beschluss vom 05.08.2015 – 1 StR 328/15 = jurisbyhemmer
Sound:
Eine bewusste Selbstgefährdung lässt grundsätzlich die Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten nicht entfallen, wenn sich das allein auf Selbstgefährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts entwickelt.
1. Kurzsachverhalt (leicht abgeändert): Am 18.04.2013 trafen sich P und das spätere Opfer O zusammen mit weiteren Personen im Verlaufe des Nachmittags und konsumierten gemeinsam Alkohol sowie verschiedene Betäubungsmittel. Gegen Abend begab sich die Gruppe in die in einem größeren Gebäudekomplex gelegene Wohnung des P. Dort nahmen die Anwesenden weiterhin u.a. Alkohol, Amphetamin und Cannabis zu sich. Im Verlaufe des Abends bot P den übrigen Personen in der Wohnung an, Gammabutyrolacton (GBL) zu konsumieren.
Geschrieben von Patrick Wind
LAW Aktuell Verfassungsbeschwerden juristischer Personen
Verfassungsbeschwerden begleiten Sie von Ihrer Zwischenprüfung bis zum zweiten Staatsexamen. Eine hier immer wieder auftauchende Fragestellung ist die nach der Beschwerdeberechtigung juristischer Personen.
Das
BVerfG, Beschluss vom 04.11.2015, 2 BvR 282/13 = jurisbyhemmer
musste dabei die spezielle Frage klären, in wieweit juristische Personen aus dem EU-Ausland beschwerdeberechtigt sind. Anlass war die Verfassungsbeschwerde einer holländischen Aktiengesellschaft, die sich auf ihre Berufsfreiheit stützte.
Nach Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Allerdings spricht Art. 19 III GG eben nur von inländischen juristischen Personen, also solchen, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten und des allgemeinen Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit, vgl. Art. 18 AEUV, gilt Art. 19 III GG aber auch für juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese sind insoweit den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, also grundsätzlich grundrechtsberechtigt.
Geschrieben von Patrick Wind
LAW Aktuell Anwendung des § 167 ZPO auf Erhebung der Widerklage bei Rücknahme der Hauptklage
BAG, Urteil vom 24.09.2015, 6 AZR 497/14 = jurisbyhemmer
Sound:
1. Die Zustellung der Widerklage wirkt unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihres Eingangs zurück, so dass eine zwischen An- und Rechtshängigkeit der Widerklage erfolgende Klagerücknahme nicht zur Unzulässigkeit der Widerklage führt.
2. Die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO soll der Partei, die auf die Amtszustellung angewiesen ist, das von ihr nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abnehmen. § 167 ZPO ist darum weit auszulegen, damit der beabsichtigte Schutz des Zustellungsveranlassers nach Möglichkeit gewährleistet wird.
Geschrieben von Patrick Wind
LAW Aktuell Rückforderung bei Vorleistung an Prostituierte
BGH, Beschluss vom 21.07.2015, 3 StR 104/15 = jurisbyhemmer
Sound:
Die bereicherungsrechtliche Rückforderung des einer Prostituierten mit Blick auf die Vornahme – letztlich nicht erbrachter – sexueller Handlungen gezahlten Entgelts ist nicht per se ausgeschlossen. Es handelt sich vielmehr angesichts der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (§ 138 I BGB) um eine rechtsgrundlose Leistung, da § 1 S. 1 ProstG nur bei tatsächlich vorgenommenen sexuellen Handlungen ausnahmsweise einen Anspruch der Prostituierten begründet.
1. Kurzsachverhalt (leicht abgeändert): A kam mit der Prostituierten P überein, dass diese an ihm sexuelle Handlungen vornehmen solle. A übergab ihr vorher das hierfür vereinbarte Entgelt in Höhe von 20 € in der Annahme, dass P wegen § 1 ProstG wie jeder andere Dienstleister berechtigt ist, Vorkasse zu verlangen.
Nachdem sich die beiden zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs in eine öffentliche Toilette begeben hatten, überlegte A es sich aus unbekannten Gründen anders. Er verlangte den 20 €-Schein zurück.
Geschrieben von Patrick Wind
LAW Aktuell EC-Karte und PIN durch Täuschung erlangt
BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 2 StR 15 bzw. 15/16 = jurisbyhemmer
Sound:
1. Wenn der Täter mit einer echten Bankkarte und der richtigen Geheimnummer, die er jeweils vom Berechtigten durch dessen täuschungsbedingte Verfügung erhalten hat, Geldabhebungen vornimmt, werden nicht die beiden Straftatbestände des Betrugs und des Computerbetrugs erfüllt. Dieses Verhalten erfüllt nur den Tatbestand des Betrugs gegenüber dem Berechtigten.
2. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unbefugt" i.S.v. § 263a I StGB muss die Vergleichsbetrachtung von Betrug und Computerbetrug um eine Gesamtbetrachtung des Geschehens, das zur Erlangung von Bankkarte und Geheimnummer geführt hat, sowie der Geldabhebung ergänzt werden.
Geschrieben von Patrick Wind
LAW Aktuell Anfechtung von Verkehrszeichen – Radeln im Walde
Radfahren ist gesund und gut für die Umwelt – sagen die einen. Radfahrer sind Vandalen und Rabauken – ist die Meinung vieler Wanderer und Spaziergänger, die im Wald auf engen Wegen mehr oder weniger plötzlich mit Mountainbikern konfrontiert werden. Diese Gemengelage ist Grundlage der Entscheidung
BayVGH, Urteil vom 03.07.2015 – 11 B 14.2809 = jurisbyhemmer
Gegenstand der Anfechtungsklage war eine verkehrsrechtliche Anordnung aus dem Jahr 1959, mit der das Befahren der staatsforsteigenen Wege im sogenannten „Bannwald" in der Nähe der Gemeinde O mit Fahrzeugen aller Art, also auch mit Fahrrädern, verboten wurde. Entsprechende Verbotsschilder sind an den Waldzugängen seitdem aufgestellt. Gegen diese Anordnung erhob der Kläger über 50 Jahre später Anfechtungsklage.
Angesichts dieses Sachverhalts drängt sich die Frage nach der Verfristung auf.
LAW Aktuell Keine nachträgliche Zustimmung des Bundestags bei beendeten Bundeswehreinsätzen im Ausland!
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