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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 17/15 ZR

BGH, Urteil vom 4. März 2015, Az. XII ZR 46/13; vgl. auch NJW 2015, 1523
Ausgleichsansprüche nach Trennung: schlechte Karten bei Investitionen in das Haus der Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin

Sachverhalt:

Der Kläger lebte mit der Tochter der Beklagten bis März 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Die Beklagten sind Eigentümer eines Hausanwesens. Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, wurde das Hausanwesen um- und ausgebaut. Zur Finanzierung nahmen die Beklagten einen Kredit von 50.000 € auf.

In Abstimmung mit den Beklagten baute der Kläger das streitgegenständliche Anwesen um. Dazu leistete er 2.168 Arbeitsstunden und zahlte 3.099 € für Material. Durch die Leistung erfuhr das Anwesen eine Wertsteigerung in Höhe von 90.000 €. Von September 2008 bis September 2009 trug der Kläger die monatlichen Darlehensraten der Beklagten in Höhe von 158 €.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 16/15 ZR

 BGH, Urteil vom 12. März 2015, Az. III ZR 207/14; vgl. auch NJW 2015, 1760
Heilung der Unwirksamkeit einer Zustellung an eine prozessunfähige Person: auch hier ist § 167 ZPO anwendbar!

Sachverhalt: Die Klägerin ist Trägerin eines Hospitals und verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelt für eine stationäre Behandlung im Jahre 2005.

Während des Aufenthalts im Krankenhaus erlitt die Beklagte einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Sie erlitt einen Hirnschaden mit der Folge, dass sie seitdem im Wachkoma liegt und keine Kommunikation aufnehmen kann. Das Amtsgericht bestellte den Ehemann der Beklagten zu deren Betreuer.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 15/15 ZR

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014, Az. V ZR 82/13; vgl. auch NJW 2015, 1181

 

Unwirksamkeit einer Unterwerfungserklärung: Gegenwehr mit Titelgegenklage und Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung

 

Sachverhalt:

Der Beklagte verkaufte der Klägerin Grundbesitz und in einer Anlage näher bezeichnete Maschinen für 949.940 €. Die Urkunde enthält einen weiteren Vertrag, mit welchem die Klägerin von dem Beklagten andere, in einer zweiten Anlage aufgeführte Maschinen für monatlich 3.500 € pachtete. Darunter waren Maschinen, die dem Beklagten nicht gehörten und zu deren Herausgabe an einen Dritten die Klägerin später verurteilt wurde.

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Geschrieben von Dr. Bernd Berberich

LAW Aktuell Strafrecht 9/2015

Einschüchterung mit Feuerwerkskörpern

BGH, Urteil vom 10.02.2015 – 1 StR 488/14 = jurisbyhemmer

Sound:

1. Im Rahmen von § 240 I StGB ist anerkannt, dass eine Drohung die Willensfreiheit mehrerer Opfer beeinträchtigen kann. Aus Klarstellungsgründen besteht insoweit Tateinheit.

2. Die falsche Verdächtigung gem. § 164 I StGB schützt die Strafrechtspflege sowie die Individualrechtsgüter des Verdächtigten. Insbesondere beim Leugnen der Tat als zulässiges Verteidigungsverhalten kommt eine Tatbestandsrestriktion in Betracht. Wenn eine Lüge im Hervorrufen des Verdachts gegen einen bisher Unbeteiligten besteht, kommt eine solche nicht in Betracht.

 

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Geschrieben von Michael Tyroller

LAW Aktuell Zivilrecht 9/2015

Keine Erfüllung bei Zahlung an Betreuten unter Einwilligungsvorbehalt

BGH, Urteil vom 21.04.2015, XI ZR 234/14 = jurisbyhemmer

Sound:

Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.

I. Sachverhalt:

Für den geschäftsfähigen A wurde B als Betreuer bestellt und angeordnet, dass Willenserklärungen des A, die seine Vermögenssorge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des B bedürfen (Einwilligungsvorbehalt). A hob ohne Wissen und ohne Zustimmung des B von seinem Girokonto bei der Bank S am 30.07.2015 einen Betrag in Höhe von 1.200,- € ab.

Hat S wirksam erfüllt?

II. Problem:

Fraglich ist, ob durch die Auszahlung an A eine Erfüllung überhaupt möglich war, weil dieser unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stand. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, welche Voraussetzungen für die Erfüllungswirkung vorliegen müssen.

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Geschrieben von Michael Grieger

LAW Aktuell Öffentliches Recht 8/2015

Herdprämie verfassungswidrig? Die vom Bund schon!

Das Betreuungsgeld – bei Kritikern die „Herdprämie" ist eines der politisch umstrittensten Projekte der aktuellen großen Koalition und geht auf einen Wunsch der CSU zurück. Das BVerfG hat nunmehr die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung festgestellt.

Nach

BVerfG, Urteil vom 21.07.2015, 1 BvF 2/13 = jurisbyhemmer

fehlt es dem Bund an der Gesetzgebungskompetenz für die entsprechenden Vorschriften.

Die Regelungen zum Betreuungsgeld sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats ihres Kindes grundsätzlich einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von mittlerweile 150,- € pro Monat beziehen können, sofern für das Kind keine Leistungen nach § 24 II in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), also weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Betreuungsgeld besteht unabhängig davon, ob der die Leistung beanspruchende Elternteil auf Erwerbstätigkeit verzichtet oder nicht.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 14/15 ZR

BAG, Urteil vom 12. November 2014, Az. 7 AZR 891/12; vgl. auch NZA 2015, 379

Sachgrund für Befristung: nicht jeder gerichtliche Vergleich wird anerkannt!

Sachverhalt (stark vereinfacht): Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags für zwei Jahre beschäftigt. Wenige Monate vor Ende der Laufzeit dieses Vertrages erhob der Kläger Klage auf unbefristete Weiterbeschäftigung auch nach Ende dieser Laufzeit und behauptete hierzu, der Prokurist der Beklagten habe ihm dies verbindlich zugesichert. In diesem Rechtstreit schlossen die Parteien dann auf Vorschlag des Gerichts einen Prozessvergleich. In diesem vereinbarten sie u.a., dass zwischen den Parteien für die Zeit unmittelbar nach Ende der ursprünglichen Laufzeit ein auf (weitere) 18 Monate befristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

Ist die Befristungsabrede aus dem Vergleich wirksam?

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 13/15 ZR

BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014, Az. 2 AZR 163/14; vgl. auch NZA 2015, 635

„Erweitert punktueller" Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage: großzügige Auslegung durch das BAG!

Sachverhalt (etwas vereinfacht): Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Sie warf dem Kläger vor, sich gegenüber Arbeitnehmern ihrer Kundin geschäftsschädigend über sie geäußert zu haben. Das Kündigungsschreiben wurde am Morgen des 12. Dezember 2012 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Das Kündigungsschreiben war ganz anders formuliert als das erste, indem es v.a. die Vorwürfe präzisierte und verschärfte. Es ging dem Kläger am 19. Dezember 2012 zu.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 12/15 ZR

BAG, Urteil vom 25. September 2014, Az. 2 AZR 788/13; vgl. auch NZA 2015, 350 bzw. NJW 2015, 1038

Verzicht auf Kündigungsschutzklage: AGB-Kontrolle und Formvoraussetzungen#
 
Sachverhalt (vereinfacht): Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Kläger war bei ihr seit Mitte Juli 2006 als Bauwerker beschäftigt.

Der Kläger war längere Zeit arbeitsunfähig wegen Erkrankung infolge eines Arbeitsunfalls. Am 26. April 2011 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger zu Hause auf und überreichte ihm eine auf den 20. April 2011 datierte schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Mai 2011.

Der Kläger unterzeichnete im unmittelbaren Anschluss an die Übergabe der Kündigung am 26. April 2011 ein ihm vorgelegtes Schreiben. Dieses hat unter der Überschrift „Arbeitspapiere" folgenden Wortlaut:

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06/15 ÖR

VG München, Urteil vom 28.7.2014, Az: M 8 K 13.3134 und M 8 K 13.5759, www.gesetze-bayern.de 
Bestandsschutz gegen Beseitigungsanordnung – wer gewinnt?

Sachverhalt: K ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich der großen Kreisstadt G, das mit einem ehemaligen Stallgebäude und einem Garagen-/Lagergebäude bebaut ist. Ursprünglich waren die beiden genannten Gebäude Nebengebäude für den Betrieb einer Viehhandlung.

Die Errichtung des Stallgebäudes (zweigeschossig, Obergeschoss in den Plänen als Futterboden bezeichnet) sowie einer Garage/Remise mit Satteldach südwestlich des Stalles wurde mit Bescheid vom 12. Juni 1957 genehmigt.

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