LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 17/15 ZR
Sachverhalt:
Der Kläger lebte mit der Tochter der Beklagten bis März 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Die Beklagten sind Eigentümer eines Hausanwesens. Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, wurde das Hausanwesen um- und ausgebaut. Zur Finanzierung nahmen die Beklagten einen Kredit von 50.000 € auf.
In Abstimmung mit den Beklagten baute der Kläger das streitgegenständliche Anwesen um. Dazu leistete er 2.168 Arbeitsstunden und zahlte 3.099 € für Material. Durch die Leistung erfuhr das Anwesen eine Wertsteigerung in Höhe von 90.000 €. Von September 2008 bis September 2009 trug der Kläger die monatlichen Darlehensraten der Beklagten in Höhe von 158 €.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 16/15 ZR
Sachverhalt: Die Klägerin ist Trägerin eines Hospitals und verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelt für eine stationäre Behandlung im Jahre 2005.
Während des Aufenthalts im Krankenhaus erlitt die
Beklagte einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Sie erlitt einen Hirnschaden mit der
Folge, dass sie seitdem im Wachkoma liegt und keine Kommunikation aufnehmen
kann. Das Amtsgericht bestellte den Ehemann der Beklagten zu deren Betreuer.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 15/15 ZR
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014, Az. V ZR 82/13; vgl. auch NJW 2015, 1181
Unwirksamkeit einer Unterwerfungserklärung: Gegenwehr mit Titelgegenklage und Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung
Sachverhalt:
Der Beklagte verkaufte der Klägerin Grundbesitz und in
einer Anlage näher bezeichnete Maschinen für 949.940 €. Die Urkunde
enthält einen weiteren Vertrag, mit welchem die Klägerin von dem Beklagten
andere, in einer zweiten Anlage aufgeführte Maschinen für monatlich
3.500 € pachtete. Darunter waren Maschinen, die dem Beklagten nicht
gehörten und zu deren Herausgabe an einen Dritten die Klägerin später
verurteilt wurde.
Geschrieben von Dr. Bernd Berberich
LAW Aktuell Strafrecht 9/2015
Einschüchterung mit Feuerwerkskörpern
BGH, Urteil vom 10.02.2015 – 1 StR 488/14 = jurisbyhemmer
Sound:
1. Im Rahmen von § 240 I StGB ist anerkannt, dass eine Drohung die Willensfreiheit mehrerer Opfer beeinträchtigen kann. Aus Klarstellungsgründen besteht insoweit Tateinheit.
2. Die falsche Verdächtigung gem. § 164 I StGB schützt die Strafrechtspflege sowie die Individualrechtsgüter des Verdächtigten. Insbesondere beim Leugnen der Tat als zulässiges Verteidigungsverhalten kommt eine Tatbestandsrestriktion in Betracht. Wenn eine Lüge im Hervorrufen des Verdachts gegen einen bisher Unbeteiligten besteht, kommt eine solche nicht in Betracht.
Geschrieben von Michael Tyroller
LAW Aktuell Zivilrecht 9/2015
Keine Erfüllung bei Zahlung an Betreuten unter Einwilligungsvorbehalt
BGH, Urteil vom 21.04.2015, XI ZR 234/14 = jurisbyhemmer
Sound:
Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
I. Sachverhalt:
Für den geschäftsfähigen A wurde B als Betreuer bestellt und angeordnet, dass Willenserklärungen des A, die seine Vermögenssorge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des B bedürfen (Einwilligungsvorbehalt). A hob ohne Wissen und ohne Zustimmung des B von seinem Girokonto bei der Bank S am 30.07.2015 einen Betrag in Höhe von 1.200,- € ab.
Hat S wirksam erfüllt?
II. Problem:
Fraglich ist, ob durch die Auszahlung an A eine Erfüllung überhaupt möglich war, weil dieser unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stand. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, welche Voraussetzungen für die Erfüllungswirkung vorliegen müssen.
Geschrieben von Michael Grieger
LAW Aktuell Öffentliches Recht 8/2015
Herdprämie verfassungswidrig? Die vom Bund schon!
Das Betreuungsgeld – bei Kritikern die „Herdprämie" ist eines der politisch umstrittensten Projekte der aktuellen großen Koalition und geht auf einen Wunsch der CSU zurück. Das BVerfG hat nunmehr die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung festgestellt.
Nach
BVerfG, Urteil vom 21.07.2015, 1 BvF 2/13 = jurisbyhemmer
fehlt es dem Bund an der Gesetzgebungskompetenz für die entsprechenden Vorschriften.
Die Regelungen zum Betreuungsgeld sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats ihres Kindes grundsätzlich einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von mittlerweile 150,- € pro Monat beziehen können, sofern für das Kind keine Leistungen nach § 24 II in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), also weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Betreuungsgeld besteht unabhängig davon, ob der die Leistung beanspruchende Elternteil auf Erwerbstätigkeit verzichtet oder nicht.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 14/15 ZR
BAG, Urteil vom 12. November 2014, Az. 7 AZR 891/12; vgl. auch NZA 2015, 379
Sachverhalt (stark vereinfacht): Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags für zwei Jahre beschäftigt. Wenige Monate vor Ende der Laufzeit dieses Vertrages erhob der Kläger Klage auf unbefristete Weiterbeschäftigung auch nach Ende dieser Laufzeit und behauptete hierzu, der Prokurist der Beklagten habe ihm dies verbindlich zugesichert. In diesem Rechtstreit schlossen die Parteien dann auf Vorschlag des Gerichts einen Prozessvergleich. In diesem vereinbarten sie u.a., dass zwischen den Parteien für die Zeit unmittelbar nach Ende der ursprünglichen Laufzeit ein auf (weitere) 18 Monate befristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
Ist die Befristungsabrede aus dem Vergleich
wirksam?
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 13/15 ZR
BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014, Az. 2 AZR 163/14; vgl. auch NZA 2015, 635
Sachverhalt (etwas vereinfacht): Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Sie warf dem Kläger vor, sich gegenüber Arbeitnehmern ihrer Kundin geschäftsschädigend über sie geäußert zu haben. Das Kündigungsschreiben wurde am Morgen des 12. Dezember 2012 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut fristlos, hilfsweise
fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Das Kündigungsschreiben war ganz
anders formuliert als das erste, indem es v.a. die Vorwürfe präzisierte und
verschärfte. Es ging dem Kläger am 19. Dezember 2012 zu.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 12/15 ZR
BAG, Urteil vom 25. September 2014, Az. 2 AZR 788/13; vgl. auch NZA 2015, 350 bzw. NJW 2015, 1038
Der Kläger war längere Zeit arbeitsunfähig wegen Erkrankung infolge eines Arbeitsunfalls. Am 26. April 2011 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger zu Hause auf und überreichte ihm eine auf den 20. April 2011 datierte schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Mai 2011.
Der Kläger unterzeichnete im unmittelbaren
Anschluss an die Übergabe der Kündigung am 26. April 2011 ein ihm
vorgelegtes Schreiben. Dieses hat unter der Überschrift „Arbeitspapiere" folgenden
Wortlaut:
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 06/15 ÖR
Sachverhalt: K ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich der großen Kreisstadt G, das mit einem ehemaligen Stallgebäude und einem Garagen-/Lagergebäude bebaut ist. Ursprünglich waren die beiden genannten Gebäude Nebengebäude für den Betrieb einer Viehhandlung.
Die Errichtung des Stallgebäudes (zweigeschossig, Obergeschoss in den Plänen als Futterboden bezeichnet) sowie einer Garage/Remise mit Satteldach südwestlich des Stalles wurde mit Bescheid vom 12. Juni 1957 genehmigt.
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