Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die Instrumente der Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren der Bauleitplanung in Deutschland und in England.
Die Beteiligungsinstrumente stellen im Recht der Bauleitplanung das Bindeglied zwischen dem Willensbildungsprozess der gewählten Gemeindevertreter und dem der Öffentlichkeit bezüglich eines Planvorhabens dar.
Indem der Öffentlichkeit durch diese Rechtsinstrumente die gesetzlich fixierte Möglichkeit der Einflussnahme gegeben ist, verhindern diese die Durchführung einer zu den Ansichten und dem Willen der Öffentlichkeit konträr stehenden gemeindlichen Bauleitplanung.
Das nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens gefundene Planungsergebnis stellt sich damit nicht als Produkt einer lediglich gemeindlichen Willensbildung dar, sondern als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses zwischen den Gemeindevertretern und der Öffentlichkeit.
Um die positiven Aspekte der Beteiligung der Öffentlichkeit in vollem Umfang erzielen zu können, reicht die bloße Implementierung von verfahrensrechtlichen Instrumenten jedoch nicht aus. Eine wirkungsvolle Beteiligung kann vielmehr erst dann erreicht werden, wenn die Instrumente so ausgestaltet sind, dass hierdurch eine effektive, kontinuierliche und nachhaltige Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Prozess der Bauleitplanung gewährleistet wird.
Die Arbeit soll - unter Einbeziehung der zum 21.07.2004 durch das EAG-Bau erfolgte Gesetzesnovellierung - der Fragestellung nachgehen, ob die im deutschen Recht der Bauleitplanung bestehenden Rechtsinstrumente bereits so ausgestaltet sind, dass hierdurch eine wirkungsvolle Beteiligung der Öffentlichkeit am gemeindlichen Planungsprozess gewährleistet wird oder ob weitere Änderungen notwendig sind, um eine effektive, kontinuierliche und nachhaltige Beteiligung und damit ein hohes Beteiligungsniveau zu erreichen.
Die Antworten auf diese Frage sollen mit Hilfe der als Vergleichsmaterie herangezogenen englischen Vorschriften gefunden werden. Die Wahl fiel dabei auf die englischen Normen, da es besonders interessant erscheint, Vorschriften zu vergleichen, die zwar im gleichen Regelungszusammenhang erlassen wurden, jedoch unterschiedlichen Rechtskreisen (dem kontinental-europäischen auf der einen und dem angloamerikanischen Rechtskreis auf der anderen Seite) angehören.
Dissertation der Universität Jena259 Seiten
Würzburg 2006
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