Eine umfassende Einführung in
das deliktische Haftungssystem. Da die deliktische Haftung gegenüber
jedermann besteht, können die §§ 823 ff. BGB in jede Klausur problemlos
eingebaut werden. Neben einer umfassenden Übersicht über die
Haftungstatbestände werden sämtliche klausurrelevanten Problemfelder der
§§ 823 ff. BGB umfassend behandelt (z.B. Probleme der
haftungsbegründenden und -ausfüllenden Kausalität). § 823 I BGB ist als
elementarer, strafrechtsähnlicher Grundtatbestand leicht erlernbar. Auch
§ 823 II und §§ 824 - 826 BGB sollten nicht vernachlässigt werden.
Neben § 831 BGB (Vorsicht beim Entlastungsbeweis!), der Haftung für
Verrichtungsgehilfen, befasst sich der erste Band des Deliktsrechts auch
mit der Mittäterschaft, Teilnahme und Beteiligung gem. § 830 BGB.